Schwandorf. Zur Einführung des verpflichtenden Angebotes von Mehrwegverpackungen in der Gastronomie zum 1. Januar 2023 erklärt die Bundestagsabgeordnete Tina Winklmann, Bündnis 90/DIE GRÜNEN:
„Gastronomiebetriebe, die ihre Speisen und Getränke auch zum Mitnehmen verkaufen, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, dafür auch Mehrwegverpackungen anzubieten. So sieht es eine Neuregelung des Verpackungsgesetzes vor. Seit Jahren fällt immer mehr Verpackungsmüll an, diesen Trend müssen wir umkehren. Die Neuregelung wird in Schwandorf für deutlich weniger Abfall sorgen. Bürgerinnen und Bürger können dabei selbst etwas zur Abfallvermeidung und zum Umweltschutz beitragen, ohne etwa auf den praktischen Kaffee zum Mitnehmen verzichten zu müssen. Dann nämlich, wenn sie beim Kauf Mehrwegverpackungen zum Mitnehmen auswählen.
Die neue Mehrwegangebotspflicht gilt für alle Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch für Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebecher in Verkehr bringen. Speisen und Getränke in einer Mehrwegverpackung dürfen dabei nicht zu schlechteren Bedingungen als in einer Einwegverpackung angeboten werden. So darf dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegverpackung.
Für die Mehrwegverpackung können die Gastronomen aus Schwandorf einen Pfand erheben, müssen es aber nicht. So können die Betriebe beispielsweise auch auf Anbieter von bundesweit genutzten Mehrwegverpackungssystemen zurückgreifen, die anstelle eines Pfandes eine Registrierung von Produkt und Kunde via App vorsehen. Viele Kommunen wie etwa Darmstadt oder Bad Hersfeld unterstützen ihre Gastronomen bereits beim Umstieg auf Mehrweggeschirr oder sie bieten bereits eigene lokale Mehrwegsysteme an. Auch für unsere Region könnte das ein Vorbild sein, sagt Tina Winklmann, MdB.
Von der Pflicht ausgenommen sind lediglich kleine Betriebe wie Imbisse oder Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die zudem eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Im Gegenzug zur Befreiung von der Mehrwegangebotspflicht sind die kleinen Betriebe jedoch verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit einer Befüllung mitgebrachter Behälter hinzuweisen.